Verweise
in Art. 13 BayWG
BayWG
Bayerisches Wassergesetz
(1)
Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Insel hervor, die den Mittelwasserstand überragt, so bleibt das Eigentum an den hierdurch zutage getretenen Landflächen unverändert.
(2)
Art. 11 und 12 gelten für Inseln entsprechend.
Quelle: BAY
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