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Verweise
in Art. 1 BayWG

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Bayerisches Wassergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1)
Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer, für als Heilquellen anerkannte Wasser- und Gasvorkommen und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2)
soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. 12Das §§ 3 bis 7, 25, 32, 37, 50 bis 61, 89, 90, 100 bis 106 WHG Wasserhaushaltsgesetz
  • 1.
    Be- und Entwässerungsgräben,
  • 2.
    kleine Teiche und Weiher, wenn sie mit einem anderen Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind,
undund dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf Art. 4 bis 14, 18, 19, 31 bis 34, 55, 58, 59, 60, 62, 63, 74 dieses Gesetzes, ferner die Vorschriften über das Einleiten und Einbringen von Stoffen in ein Gewässer bleiben unberührt.
Quelle: BAY
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