BayWG
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Verweise
in Anlage 3 BayWG

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Bayerisches Wassergesetz

Tarif- Nr.
Benutzungsart
Nutzungsgebühr
1
Flusskraftwerke mit einer mittleren Leistung, gemessen an der Turbinenwelle,
a)
über 1 100 bis 1 500 kW
3,5 €
Jahresgebühr je kW mittlere Leistung
b)
über 1 500 bis 1 900 kW
5,5 €
c)
über 1 900 kW
7 €
2
Ausleitungskraftwerke
Die Jahresgebühr nach Tarif-Nr. 1 zuzüglich 30 % (Ausleitungszuschlag)
3
Pumpspeicherkraftwerke
3.1
Pumpspeicherung in Speicherbecken
25 % der Jahresgebühr nach Tarif-Nr. 1
3.2
Pumpspeicherung in Kraftwerkstreppen
Die Jahresgebühr nach Tarif-Nr. 1 (Flusskraftwerke) oder Nr. 2 (Ausleitungskraftwerke) zuzüglich 25 % der Gebühren nach Tarif-Nr. 1 (Pumpspeicherzuschlag)
4
Kraftwerksneubauten
Die Jahresgebühren nach Tarif-Nrn. 1 bis 3 ermäßigen sich für die ersten zehn Betriebsjahre um die Hälfte (Anlaufzeit)
5
Kraftwerke an Gewässern, deren Ausbaustrecke (Flussstrecke, die den Kraftanlagen zugeordnet ist) nur zum Teil im Eigentum des Freistaates Bayern steht
Die Jahresgebühren nach Tarif-Nrn. 1 bis 4 entsprechend dem Eigentumsanteil des Freistaates Bayern an der Ausbaustrecke
Quelle: BAY
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