BayWaldG
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Verweise
in Art. 6 BayWaldG

BayWaldG  

Bayerisches Waldgesetz

(1)
Waldfunktionspläne enthalten
  • 1.
    die Darstellung und Bewertung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder sowie ihre Bedeutung für die biologische Vielfalt,
  • 2.
    die zur Erfüllung der Funktionen und zum Erhalt der biologischen Vielfalt erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung.
(2)
Die Waldfunktionspläne unterliegen der ständigen Fortentwicklung.
Quelle: BAY
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