BayWaldG
Verweise
in Art. 6 BayWaldG
BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz
(1)
Waldfunktionspläne enthalten
- 1.die Darstellung und Bewertung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder sowie ihre Bedeutung für die biologische Vielfalt,
- 2.die zur Erfüllung der Funktionen und zum Erhalt der biologischen Vielfalt erforderlichen Ziele und Maßnahmen sowie Wege zu ihrer Verwirklichung.
(2)
Die Waldfunktionspläne unterliegen der ständigen Fortentwicklung.
Quelle: BAY
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Dokumente
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