BayWaldG Bayerisches Waldgesetz
BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Nationalparke Anwendung, soweit die Nationalparkverordnungen nicht entgegenstehen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Naturschutzgebiete.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
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zu Art. 47 BayWaldG
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