BayWaldG
Verweise
in Art. 44 BayWaldG
BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz
Für die Verfahren nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 werden Kosten nicht erhoben.
Quelle: BAY
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