BayWaldG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 36 BayWaldG

BayWaldG  

Bayerisches Waldgesetz

(1)
Die Bestätigung der Forstschutzbeauftragten obliegt der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewerbers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
(2)
1Die Bestätigung setzt einen schriftlichen Antrag des Waldbesitzers voraus; sie darf nur volljährigen, zuverlässigen und geeigneten Personen erteilt werden. 2Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.
(3)
1Vor der Bestätigung ist die zuständige untere Forstbehörde zu hören. 2Das gleiche gilt, wenn die Bestätigung widerrufen werden soll.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Art. 36 BayWaldG
Keine Notizen vorhanden.