BayWaldG Bayerisches Waldgesetz
BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1)
Der Forstschutz obliegt
- 1.den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei (Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes),
- 2.den Forstschutzbeauftragten.
(2)
Forstschutzbeauftragte sind
- 1.die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden sowie der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (Forstschutzbeauftragte kraft Amts) und
- 2.der Waldbesitzer oder von ihm beauftragte Personen, wenn eine Bestätigung nach Art. 36 erteilt ist (Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung).
Quelle: BAY
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Art. 32 BayWaldG
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