BayWaldG
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Verweise
in Art. 15 BayWaldG

BayWaldG  

Bayerisches Waldgesetz

(1)
1Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen sind innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. 2Auf Waldflächen, auf denen die Verjüngung unvollständig bleibt, ist diese innerhalb von fünf Jahren nach der Räumung ausreichend zu ergänzen. 3Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 können in besonderen Fällen auf Antrag verlängert werden.
(2)
Grundstücke, die unzulässig gerodet oder der in der Rodungserlaubnis festgelegten Benutzung nicht oder nicht fristgemäß zugeführt worden sind, sind unverzüglich wieder aufzuforsten.
(3)
Wird eine Fläche nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht zeitgerecht wieder aufgeforstet oder ergänzt, kann die für die Erteilung der Rodungserlaubnis zuständige Behörde die dazu erforderlichen Maßnahmen anordnen.
Quelle: BAY
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