[Bay]VwZVG Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
[Bay]VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
1Der Kostenbetrag einer Ersatzvornahme ist ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von sechs v.H. zu verzinsen. 2Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden.
Quelle: BAY
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