[Bay]VwZVG
Verweise
in Art. 33 [Bay]VwZVG
[Bay]VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
(1)
Ist das Zwangsgeld uneinbringlich und verspricht auch unmittelbarer Zwang keinen Erfolg, so kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(2)
Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.
(3)
Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung nach den § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu Art. 33 [Bay]VwZVG
Keine Notizen vorhanden.