[Bay]VwZVG
Verweise
in Art. 26 [Bay]VwZVG

[Bay]VwZVG  
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände sind berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch einen Leistungsbescheid geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen.
(2)
1Für die Vollstreckung sind die ordentlichen Gerichte zuständig. 2Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände sind auch befugt, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen und die von den zentralen Vollstreckungsgerichten verwalteten Vermögensverzeichnisse abzurufen.
(2a)
1Die Großen Kreisstädte, kreisfreien Städte, Landkreise und Bezirke können auch selbst vom Schuldner, der innerhalb ihres Gebiets seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat, die Vermögensauskunft abnehmen, sie haben die erstellten Vermögensverzeichnisse bei dem zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und können die Eintragung in das bei dem zentralen Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis anordnen. 2Zur Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch (§ 807 der Zivilprozessordnung) sind sie nicht befugt. 3Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder verweigert er die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund, kann zur Erzwingung der Abgabe ein Haftbefehl bei den ordentlichen Gerichten beantragt werden. 4Die Verhaftung des Schuldners und eine Abnahme der Vermögensauskunft nach der Verhaftung bleiben dem Gerichtsvollzieher vorbehalten.
(3)
Die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen können die Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände durch Gerichtsvollzieher oder innerhalb ihres Gebiets durch eigene Vollstreckungsbedienstete bewirken lassen.
(4)
1Schon vor der Pfändung einer Geldforderung können die Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände dem Drittschuldner verbieten, vor der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner gebieten, sich vor dieser Entscheidung jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. 2Diese Anordnungen verlieren ihre Wirkung, wenn die Pfändung der Forderung nicht innerhalb von drei Wochen bewirkt wird. 3Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Zahlungsverbot dem Drittschuldner zugestellt wird.
(5)
1Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände können Geldforderungen und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, selbst pfänden und einziehen, wenn Schuldner und der Drittschuldner ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben. 2Dies gilt auch, wenn Schuldner oder der Drittschuldner oder beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Land haben, sofern das dort geltende Landesrecht dies zuläßt. 3Kommunale Vollstreckungsbehörden, die ihren Sitz in einem anderen Land haben, können Geldforderungen und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, auch dann selbst pfänden und einziehen, wenn der Schuldner oder der Drittschuldner oder beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben.
(6)
Für die Bezirke üben die Regierungen die Befugnisse nach Abs. 2a, 3, 4 und 5 aus, soweit diese Aufgaben nach Art. 35b der Bezirksordnung auf den Freistaat Bayern übertragen sind.
(7)
1Die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 und der §§ 946 bis 959 sind entsprechend anzuwenden; für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher ist die Verwendung der in der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung eingeführten Formulare nicht verbindlich. 2Nach der Zivilprozessordnung regelt sich auch die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher. 3Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände sowie der für die Bezirke handelnden Regierungen (Abs. 6) unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Quelle: BAY
Import:

Merkmale eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Prüfungsschema mit Übersichtstabellen zu den einzelnen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes als (I.) hoheitliche Maßnahme (II.) einer Behörde (III.) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (IV.) zur Regelung (V.) eines Einzelfalles (VI.) mit unmittelbarer Außenwirkung.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Hoheitliche Maßnahme
  3. Einer Behörde
  4. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
  5. Zur Regelung
  6. Eines Einzelfalles
  7. Mit unmittelbarer Außenwirkung

 

Hoheitliche Maßnahme

Maßnahme = Jedes zurechenbare Verhalten mit Erklärungsgehalt. (Hier klarstellen, welcher konkrete Vorgang als VA untersucht wird.)

Hoheitlich =

  • e.A.: Inhaltsgleich mit „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ (s.u.)
  • h.M.: Einseitiges Gebrauchmachen v. öffentlich-rechtlichen Befugnissen i.R. eines Über-/Unterordnungsverhältnisses
    (pro) Klare Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG), der somit mangels Einseitigkeit und Über-/Unterordnungsverhältnis kein Verwaltungsakt ist

Kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise (z.B. konkludent, wie das Handzeichen einer Polizistin) erlassen werden (§ 37 II 1 VwVfG). Seit 2017 ist der Erlass unter den Voraussetzungen des § 35a VwVfG auch vollständig durch automatische Einrichtung zulässig.

 

 

Einer Behörde

Behörde = Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (funktioneller Behördenbegriff, § 1 IV VwVfG)

  • Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zu Akten der Gesetzgebung und Rechtsprechung. Aber: Auch diese Organe können ausnahmsweise ‚Behörden‘ sein, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (z.B. die Geschäftsstelle eines Gerichts oder die Präsidentin des Bundestages bei der Ausübung des Hausrechts nach Art. 40 II 1 GG).
  • Behörde ist nicht der Verwaltungsträger (also z.B. Gemeinde als Körperschaft), sondern das Organ, das die Aufgabe wahrnimmt (z.B. der Bürgermeister der Gemeinde).

 

  • Privatpersonen sind grundsätzlich keine ‚Behörden‘. Hier Abgrenzung:

Beliehene = Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Aufgaben (zumeist im eigenen Namen) wahrnehmen

z.B. Jagdaufseher nach § 25 II BJagdG oder TÜV nach § 29 StVZO
→ sind eigene ‚Behörde‘

Verwaltungshelfer = Privatpersonen, die Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde ausführen
z.B. Abschleppunternehmen oder Schülerlotsen
→ sind keine eigene Behörde; aber: Zurechnung zur beauftragenden und weisungsgebenden Behörde

 

 

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zum Privatrecht.

Wann liegt eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vor? 

Anmerkung: Hier dieselben Abgrenzungstheorien wie i.R.d. Prüfung einer ‚öffentlich-rechtlichen Streitigkeit‘ i.R.d. Zulässigkeitsprüfung nach § 40 I VwGO.

  • h.M. Modifizierte Subjektstheorie (= Sonderrechtstheorie; = Zuordnungstheorie)
    Rechtsnorm, die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegt, berechtigt bzw. verpflichtet ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt.

  • a.A. Subordinationstheorie
    Zwischen den Beteiligten besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis.
    (con) Abgrenzungsprobleme - z.B. keine Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 54 ff. VwVfG) - möglich.

  • a.A. Interessentheorie
    Rechtsnorm dient überwiegend öffentlichen Interessen.
    (con) Sehr unbestimmt, daher keine trennscharfe Abgrenzung möglich.

  • Nicht ‚auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts‘ finden demnach die drei typischen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der Verwaltung statt:
    • Privatwirtschaftliche Hilfsgeschäfte / Fiskalverwaltung
      = ‚Staat als Kunde‘ (z.B. Kauf von Bürocomputern)
    • Erwerbswirtschaftliche Betätigung
      = ‚Staat als Unternehmer‘ (z.B. Deutsche Bahn)
    • Verwaltungsprivatrecht
      = ‚Staat als Erfüller öffentlicher Aufgaben in privater Form‘ (z.B. private Stadtwerke)
  • Aber: Stets auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, wenn die Behörde ihr Handeln förmlich als Verwaltungsakt (Bescheid) einkleidet, auch wenn dieser unzulässigerweise Privatrecht betrifft.
    = ‚formeller Verwaltungsakt‘
    z.B. Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

 

 

Zur Regelung

Regelung = Maßnahme, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist (Finalität)

Rechtsfolge = Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung von Rechten und Pflichten (z.B. Ge- oder Verbote)

 

§     Abgrenzung zum Realakt

Regelung

soll Rechtsfolge herbeiführen

Realakt

soll tatsächlichen Erfolg herbeiführen

Beispiele:

Beispiele:

§  Feststellender VA

§  Bloßer Hinweis auf bestehende Rechtslage

§  Zweitbescheid
Behörde trifft nach erneuter Sachprüfung eine erneute Entscheidung in der Sache und der neue Bescheid enthält eine erneute sachliche Begründung

§  Wiederholende Verfügung

Bloße inhaltsgleiche Wiederholung eines bereits erlassenen VAs bzw. Hinweis auf dessen Existenz

§  Endgültige Regelung

Wie der Entzug einer Fahrerlaubnis oder die Streichung von Sozialleistungen

§  Bloße Vorbereitungsakte

Wie die Aufforderung zur Vorlage ärztlicher Gutachten oder von Einkommensnachweisen

Rechtsfolge:

Anfechtungsklage oder nach Erledigung Fortsetzungsfeststellungsklage

Rechtsfolge:

VwGO bietet teilw. auch Rechtsschutz gg. schlichtes Verwaltungshandeln wie z.B. allgemeine Leistungsklage

 

 

Eines Einzelfalles

Die Regelung eines Einzelfalls ist abzugrenzen von der abstrakt-generellen Regelung durch Rechtsnorm.

Einzelfall =

  • Grundfall: Regelung eines konkreten Sachverhalts für einen individualisierten Adressatenkreis.

  • Aber auch: Regelung eines abstrakten Sachverhalts für einen individualisierten Adressatenkreis = ‚Sammelverfügung‘. 
    z.B. Besitzer eines Weges (individuell) muss jedes Mal streuen, wenn dort Glatteis liegt (abstrakt)
  • Aber auch: Regelung eines konkreten Sachverhalts für eine (noch) nicht feststehende Vielzahl an Personen = Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG.
    z.B. für alle Personen auf einem öffentlichen Platz (generell) geltendes Alkoholverbot (konkret)

 

Rechtsnorm = Regelung einer unbestimmten Zahl von Fällen (abstrakt) für eine unbestimmte Zahl von Personen (generell)

 

 

 

Adressatenkreis

 

 

individuell

generell

Sach-
verhalt

 

Konkret

  • Verwaltungsakt
  • Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung 
  • Rechtsnorm

Abstrakt

  • Verwaltungsakt in Form einer Sammelverfügung
  • Rechtsnorm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit unmittelbarer Außenwirkung

Hier: Abgrenzung zu bloß verwaltungsinternen Regelungen.

z.B. Verwaltungsvorschriften, innerbehördliche Weisungen

Unmittelbare Außenwirkung = Maßnahme verlässt Rechtskreis der handelnden Behörde, sodass Rechtswirkung (Erweiterung, Einschränkung oder Entzug einer Rechtsposition) ggü. außerhalb der Verwaltung stehenden Personen eintritt

  • Maßnahmen gegenüber Bürgern
    • Grundsatz:

      Bei Maßnahmen gegenüber Bürgern ist grds. von einer unmittelbaren Außenwirkung auszugehen.
    • Sonderfall: Sonderstatusverhältnisse
      z.B. Beamte, Schüler, Wehrdienstleistende/Soldaten, Strafgefangene
      • Außenwirkung, wenn die Regelung die persönliche Rechtsstellung der Betroffenen betrifft (z.B. Ernennung, Versetzung eines Beamten; Versetzung eines Schülers; Entlassung einer Soldatin aus dem Wehrdienst).
      • Keine Außenwirkung, wenn lediglich der interne Betrieb geregelt wird.

 

  • Maßnahmen zwischen Behörden
    • Grundsatz:

      Bei Maßnahmen zw. Behörden liegt grundsätzlich keine unmittelbare Außenwirkung vor.
    • Sonderfälle:

      • Andere Verwaltungsträger mit eigenen Rechten
        Außenwirkung, wenn der andere Verwaltungsträger durch die Maßnahme in eigenen Rechten (z.B. Selbstverwaltungsrechten, Art. 28 II GG) betroffen ist (z.B. Genehmigung des Flächennutzungsplans, § 6 I BauGB).

      • Mehrstufige Verwaltungsakte
        Außenwirkung, wenn Mitwirkung einer anderen Behörde zum Erlass eines VAs erforderlich ist und die andere Behörde gewisse Punkte selbstständig und abschließend prüft.
        z.B. Einvernehmen der Gemeinde i.R. eines Bauantrages, § 36 BauGB

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu Art. 26 [Bay]VwZVG
Keine Notizen vorhanden.