[Bay]VwZVG
Verweise
in Art. 20 [Bay]VwZVG
[Bay]VwZVG
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
Im Sinn dieses Gesetzes ist
- 1.Anordnungsbehörde die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat,
- 2.Vollstreckungsbehörde die Behörde, die zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts zuständig ist,
- 3.Vollstreckungsgericht das um die Vollstreckung ersuchte Amtsgericht.
Quelle: BAY
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