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Verweise
in Art. 20 [Bay]VwZVG

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Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

Im Sinn dieses Gesetzes ist
  • 1.
    Anordnungsbehörde die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat,
  • 2.
    Vollstreckungsbehörde die Behörde, die zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts zuständig ist,
  • 3.
    Vollstreckungsgericht das um die Vollstreckung ersuchte Amtsgericht.
Quelle: BAY
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