BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
1Nach Feststellung des Verteidigungsfalls oder des Spannungsfalls kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (Art. 28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (Art. 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsakts (Art. 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von Art. 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. 2Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Art. 80a des Grundgesetzes 5)anzuwendenden Rechtsvorschriften.
Quelle: BAY
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