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Verweise
in Art. 93 BayVwVfG

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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

1Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
  • 1.
    den Ort und den Tag der Sitzung,
  • 2.
    die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,
  • 3.
    den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
  • 4.
    die gefaßten Beschlüsse,
  • 5.
    das Ergebnis von Wahlen.
 3Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
Quelle: BAY
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