BayVwVfG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 91 BayVwVfG

BayVwVfG  

Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu Art. 91 BayVwVfG
Keine Notizen vorhanden.