BayVwVfG
Verweise
in Art. 8c BayVwVfG
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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union verlangt werden kann.
Quelle: BAY
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