BayVwVfG
Verweise
in Art. 83 BayVwVfG

BayVwVfG  
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(2)
1Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. 2Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
Quelle: BAY
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