BayVwVfG
Verweise
in Art. 81 BayVwVfG
BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die Art. 82 bis 86, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Quelle: BAY
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