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Verweise
in Art. 71e BayVwVfG

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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

1Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. 2 Art. 3a Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt.
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