BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
1Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. 2 Art. 3a Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt.
Quelle: BAY
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zu Allgemeines Verwaltungsrecht
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zu Art. 71e BayVwVfG
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