BayVwVfG
Verweise
in Art. 70 BayVwVfG
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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
Quelle: BAY
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