BayVwVfG
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in Art. 62 BayVwVfG

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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

1Soweit sich aus den Art. 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. 2Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 8)entsprechend.

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