BayVwVfG
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Verweise
in Art. 6 BayVwVfG

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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
Quelle: BAY
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