BayVwVfG
Verweise
in Art. 59 BayVwVfG

BayVwVfG  
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 8)ergibt.
(2)
Ein Vertrag im Sinn des Art. 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
  • 1.
    ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
  • 2.
    ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinn des Art. 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
  • 3.
    die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinn des Art. 46 rechtswidrig wäre,
  • 4.
    sich die Behörde eine nach Art. 56 unzulässige Gegenleistung versprechen läßt.
(3)
Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Quelle: BAY
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