BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
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zu Art. 57 BayVwVfG
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