BayVwVfG
Verweise
in Art. 42 BayVwVfG
BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
1Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Quelle: BAY
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