BayVwVfG
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in Art. 30 BayVwVfG

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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, daß ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Quelle: BAY
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