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Verweise
in Art. 9 [Bay]VfGHG
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Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
Auf die Ausschließung und die Ablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs sind die Vorschriften der §§ 22 bis 30 StPO entsprechend anzuwenden.
Quelle: BAY
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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