[Bay]VfGHG
Verweise
in Art. 5 [Bay]VfGHG

[Bay]VfGHG  
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wählbar sein. 2Sie sollen sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. 3Auch die weiteren Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben oder Lehrer der Rechtswissenschaft an einer bayerischen Universität sein.
(2)
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nicht Mitglieder des Landtags, der Staatsregierung oder eines entsprechenden Organs des Bundes oder eines anderen Landes sein.
(3)
1Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs ist aus den Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte zu wählen. 2Die übrigen berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein. 3Mit dem Ausscheiden aus dem richterlichen Hauptamt an einem Gericht des Freistaates Bayern endet die Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof. 4Für den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs ist im richterlichen Hauptamt der Eintritt in den Ruhestand abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) bis zum Ablauf seiner Wahlperiode nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 hinausgeschoben, wenn er die Altersgrenze nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayRiStAG vor dem Ende seiner Wahlperiode erreicht und er dies in der schriftlichen Erklärung über die Bereitschaft zur Annahme der Wahl (Art. 6 Abs. 2) beantragt hat. 5 Art. 7 Abs. 2 BayRiStAG bleibt unberührt.
Quelle: BAY
Import:

Übersicht: Verfassungsprozessrechtliche Verfahrensarten

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Zentrale Übersicht über die Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht und ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen: Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streit, Verfassungsbeschwerde, abstrakte sowie konkrete Normenkontrolle.

 

Die verwendete Terminologie der einzelnen Prüfungspunkte unterscheidet sich in der Literatur teilweise (daher die Zusätze in der Klammer). 

Einigkeit besteht jedoch darüber, dass stets gefragt wird:

  • Ist das BVerfG als Gericht zuständig?
  • Wer kann Rechtsschutz ersuchen?
  • Was kann dem Gericht zur Untersuchung vorgelegt werden?
  • Warum wendet sich die Partei an das BVerfG?
  • Besteht aus anderen Gründen kein Rechtsschutzbedürfnis?
  • Wurde die erforderliche Form eingehalten?
  • Wurde die ggf. erforderliche Frist eingehalten?

 

 

Organstreit-verfahren

Bund-Länder-Streit

Verfassungs-beschwerde

Abstrakte Normenkontrolle

Konkrete Normenkontrolle

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Wer?

Partei-
fähigkeit

 

(teilw. auch: Beteiligtenfähigkeit)

Partei-
fähigkeit

 

(teilw. auch: Beteiligtenfähigkeit)

Beschwerde-
fähigkeit

(teilw. auch: Beschwerde
-berechtigung)

Antrags-
berechtigung

Vorlage-
berechtigung

Prozess
-fähigkeit

 

(teilw. auch Verfahrensfähigkeit)

Was?

Antrags-
gegenstand

 

(teilw. auch: Streitgegenstand)

Antrags-
gegenstand

Beschwerde-
gegenstand

Antrags-
gegenstand

Vorlage-
gegenstand

Warum?

Antrags-
befugnis

Antrags-
befugnis

Beschwerde-
befugnis

Antrags-
befugnis

 

(teilw. auch: Antragsgrund)

Vorlage-
befugnis

 

(teilw. auch: Vorlagegrund)

Rechtsschutz-bedürfnis

ggf. allg. Rechtsschutz-bedürfnis

ggf. allg. Rechtsschutz-bedürfnis

Rechtsweg-erschöpfung

+  ggf. allg. Rechtsschutz-bedürfnis

Objektives Klarstellungs-interesse

 

Entscheidungs-erheblichkeit

 

Form

§ 23 I,

§ 64 II BVerfGG

§ 23 I,

§§ 69, 64 II BVerfGG

§ 23 I,

§ 92

BVerfGG

§ 23 I

BVerfGG

§ 23 I,

§ 80 II

BVerfGG

Frist

§ 64 III BVerfGG

§§ 69, 64 III BVerfGG

§ 93 I, III BVerfGG

Keine

Keine

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 5 [Bay]VfGHG
Keine Notizen vorhanden.