[Bay]VfGHG
Verweise
in Art. 5 [Bay]VfGHG

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Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
1Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wählbar sein. 2Sie sollen sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. 3Auch die weiteren Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben oder Lehrer der Rechtswissenschaft an einer bayerischen Universität sein.
(2)
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nicht Mitglieder des Landtags, der Staatsregierung oder eines entsprechenden Organs des Bundes oder eines anderen Landes sein.
(3)
1Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs ist aus den Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte zu wählen. 2Die übrigen berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein. 3Mit dem Ausscheiden aus dem richterlichen Hauptamt an einem Gericht des Freistaates Bayern endet die Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof. 4Für den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs ist im richterlichen Hauptamt der Eintritt in den Ruhestand abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) bis zum Ablauf seiner Wahlperiode nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 hinausgeschoben, wenn er die Altersgrenze nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayRiStAG vor dem Ende seiner Wahlperiode erreicht und er dies in der schriftlichen Erklärung über die Bereitschaft zur Annahme der Wahl (Art. 6 Abs. 2) beantragt hat. 5 Art. 7 Abs. 2 BayRiStAG bleibt unberührt.
Quelle: BAY
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Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; teilw.: einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in besonders eiligen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit des BVerfGG
  4. Statthaftigkeit
  5. Antragsberechtigung
  6. Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG
  7. Keine Vorwegnahme der Hauptsache
  8. Rechtsschutzbedürfnis
  9. Form
  10. Frist
  11. Begründetheit

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit des BVerfGG

Gem. § 32 I BVerfGG kann das BVerfG einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.

 

Statthaftigkeit

§ 32 I BVerfGG setzt voraus, dass ein „Streitfall“ vor dem BVerfG vorliegt oder vorliegen kann. Dies erfordert, dass das BVerfG in der Hauptsache zuständig ist oder wäre. Der einstweilige Rechtsschutz ist somit akzessorisch zu einem Hauptsacheverfahren. Die Hauptsache muss noch nicht anhängig sein. Aber: Hauptsache darf nicht von vornherein evident unzulässig sein.

An dieser Stelle kann in der Klausur eine Inzidentprüfung der Zulässigkeit der Hauptsache erforderlich sein.

 

Antragsberechtigung

Die Antragsberechtigung im Eilrechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften für die Antragsberechtigung im Hauptsacheverfahren. (Arg.: Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren.)

 

Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG

‚Zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund‘ (§ 32 I BVerfGG).

 

Keine Vorwegnahme der Hauptsache

  • Grundsatz:
    Keine Vorwegnahme der Hauptsache (Arg.: Offenhaltungs- und Sicherungsfunktion des einstweiligen Rechtsschutzes)
  • Ausnahme:
    Wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Antragsteller kein ausreichender Rechtsschutz gewährt würde und folglich ein schwerer, nicht wieder gutzumachender, Schaden entstünde.

 

Rechtsschutzbedürfnis

Nicht gegeben, wenn Entscheidung in der Hauptsache fällt oder sich der Antrag erledigt hat.

 

Form

Schriftlich und begründet, § 23 I BVerfGG

 

Frist

Keine Frist

 

 

Begründetheit

Sofern die Hauptsache offensichtlich begründet ist, ergeht die einstweilige Anordnung. Sofern sie offensichtlich unbegründet ist, ergeht sie nicht.

 

Wenn die Erfolgsaussichten nicht eindeutig sind, nimmt das BVerfG, anders als andere Gerichte, keine summarische Prüfung, sondern eine Folgenabwägung vor. Es vergleicht:

  • (1.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als berechtigt erweist
  • (2.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als nicht berechtigt erweist

 

Das BVerfG erlässt eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wenn die negativen Folgen einer fälschlicherweise nicht ergangenen Anordnung (1.) überwiegen würden.

 

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