[Bay]VfGHG Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
[Bay]VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Im übrigen finden auf die Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof die Vorschriften der §§ 226 bis 229, 236, 238, 240 bis 258, 271 bis 273 und 275 StPO entsprechend Anwendung.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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zu Art. 42 [Bay]VfGHG
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