[Bay]VfGHG
Verweise
in Art. 39 [Bay]VfGHG

[Bay]VfGHG  
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

1In der Verhandlung wird zunächst die Anklageschrift verlesen. 2Sodann wird der Angeklagte vernommen. 3Hierauf findet die Beweisaufnahme statt. 4Zum Schluß wird der Anklagevertreter mit seinem Antrag und der Angeklagte mit seinem Verteidigungsvorbringen gehört. 5Der Angeklagte hat das letzte Wort.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 39 [Bay]VfGHG
Keine Notizen vorhanden.