[Bay]VfGHG
Verweise
in Art. 29 [Bay]VfGHG

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Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind für alle anderen Verfassungsorgane sowie für Gerichte und Behörden bindend.
(2)
Der Verfassungsgerichtshof kann in seiner Entscheidung die Art und Weise des Vollzugs regeln.
Quelle: BAY
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