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Verweise
in Art. 21 [Bay]VfGHG
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Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
Der Präsident kann für jedes Verfahren aus dem Kreis der berufsrichterlichen Mitglieder der zuständigen Spruchgruppe einen Berichterstatter und, falls er es für geboten erachtet, einen Mitberichterstatter ernennen.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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