[Bay]VfGHG
Verweise
in Art. 17 [Bay]VfGHG

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Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
1Die Fristen werden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet. 2Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(2)
1Wer glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war, ist auf seinen Antrag in den vorigen Stand einzusetzen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 3Ist das geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3)
1Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses beantragt werden. 2Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag ausgeschlossen, es sei denn, daß höhere Gewalt vorliegt.
(4)
1Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschließt nach Anhörung der Beteiligten der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung. 2Wird die Wiedereinsetzung abgelehnt, kann binnen zwei Wochen die Entscheidung der nach Art. 3 Abs. 2 für die Hauptsache zuständigen Spruchgruppe beantragt werden. 3Diese kann über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar entscheiden, wenn sie dabei zugleich über die Hauptsache entscheidet.
(5)
Richterliche Fristen können jederzeit verlängert werden.
Quelle: BAY
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Übersicht: Verfassungsprozessrechtliche Verfahrensarten

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Zentrale Übersicht über die Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht und ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen: Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streit, Verfassungsbeschwerde, abstrakte sowie konkrete Normenkontrolle.

 

Die verwendete Terminologie der einzelnen Prüfungspunkte unterscheidet sich in der Literatur teilweise (daher die Zusätze in der Klammer). 

Einigkeit besteht jedoch darüber, dass stets gefragt wird:

  • Ist das BVerfG als Gericht zuständig?
  • Wer kann Rechtsschutz ersuchen?
  • Was kann dem Gericht zur Untersuchung vorgelegt werden?
  • Warum wendet sich die Partei an das BVerfG?
  • Besteht aus anderen Gründen kein Rechtsschutzbedürfnis?
  • Wurde die erforderliche Form eingehalten?
  • Wurde die ggf. erforderliche Frist eingehalten?

 

 

Organstreit-verfahren

Bund-Länder-Streit

Verfassungs-beschwerde

Abstrakte Normenkontrolle

Konkrete Normenkontrolle

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständigkeit

Wer?

Partei-
fähigkeit

 

(teilw. auch: Beteiligtenfähigkeit)

Partei-
fähigkeit

 

(teilw. auch: Beteiligtenfähigkeit)

Beschwerde-
fähigkeit

(teilw. auch: Beschwerde
-berechtigung)

Antrags-
berechtigung

Vorlage-
berechtigung

Prozess
-fähigkeit

 

(teilw. auch Verfahrensfähigkeit)

Was?

Antrags-
gegenstand

 

(teilw. auch: Streitgegenstand)

Antrags-
gegenstand

Beschwerde-
gegenstand

Antrags-
gegenstand

Vorlage-
gegenstand

Warum?

Antrags-
befugnis

Antrags-
befugnis

Beschwerde-
befugnis

Antrags-
befugnis

 

(teilw. auch: Antragsgrund)

Vorlage-
befugnis

 

(teilw. auch: Vorlagegrund)

Rechtsschutz-bedürfnis

ggf. allg. Rechtsschutz-bedürfnis

ggf. allg. Rechtsschutz-bedürfnis

Rechtsweg-erschöpfung

+  ggf. allg. Rechtsschutz-bedürfnis

Objektives Klarstellungs-interesse

 

Entscheidungs-erheblichkeit

 

Form

§ 23 I,

§ 64 II BVerfGG

§ 23 I,

§§ 69, 64 II BVerfGG

§ 23 I,

§ 92

BVerfGG

§ 23 I

BVerfGG

§ 23 I,

§ 80 II

BVerfGG

Frist

§ 64 III BVerfGG

§§ 69, 64 III BVerfGG

§ 93 I, III BVerfGG

Keine

Keine

 

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