[Bay]VfGHG
Verweise
in Art. 14 [Bay]VfGHG
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Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
(1)
1Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wird nur auf schriftlichen Antrag eingeleitet. 2Dem Antrag und allen anderen Schriftsätzen sind jeweils so viele Abschriften beizufügen, als weitere Beteiligte vorhanden sind.
(2)
1Den übrigen Beteiligten ist vom Verfassungsgerichtshof eine Abschrift des Antrags zu übermitteln. 2Zugleich ist ihnen Gelegenheit zu geben, innerhalb bestimmter Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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