BayVersG
Verweise
in Art. 5 BayVersG
BayVersG
Bayerisches Versammlungsgesetz
(1)
Personen, die an der Versammlung teilnehmen, haben die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der Ordner zu befolgen.
(2)
Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie unverzüglich zu verlassen.
(3)
Wird eine Versammlung aufgelöst, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.
Quelle: BAY
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Dokumente
zu Polizei- & Ordnungsrecht
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