BayVersG Bayerisches Versammlungsgesetz
BayVersG
Bayerisches Versammlungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
Personen, die an der Versammlung teilnehmen, haben die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der Ordner zu befolgen.
(2)
Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie unverzüglich zu verlassen.
(3)
Wird eine Versammlung aufgelöst, haben sich alle teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu Art. 5 BayVersG
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