BayVersG
Verweise
in Art. 11 BayVersG
BayVersG
Bayerisches Versammlungsgesetz
(1)
Der Leiter kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2)
Der Leiter übt das Hausrecht aus.
Quelle: BAY
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