BayVersG
Verweise
in Art. 11 BayVersG

BayVersG  
Bayerisches Versammlungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Polizei- & Ordnungsrecht

(1)
Der Leiter kann teilnehmende Personen, die die Ordnung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen.
(2)
Der Leiter übt das Hausrecht aus.
Quelle: BAY
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