BayUVollzG Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
BayUVollzG
Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
Die Untersuchungsgefangenen werden auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeersuchens in die nach dem Vollstreckungsplan (Art. 37 Satz 1 in Verbindung mit Art. 174 BayStVollzG) zuständige Anstalt aufgenommen, soweit das Gericht nicht im Einzelfall eine andere Anstalt bestimmt hat.
(2)
1Die neu aufgenommenen Untersuchungsgefangenen werden über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. 2Mit ihnen wird ein Zugangsgespräch geführt. 3Die Untersuchungsgefangenen werden alsbald ärztlich untersucht. 4Sie werden auf die Möglichkeit von Hilfen durch die Fachdienste des Art. 37 Satz 1 in Verbindung mit Art. 178, 181 und 182 BayStVollzG hingewiesen.
(3)
Beim Aufnahmeverfahren ist das Persönlichkeitsrecht der Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu wahren.
Quelle: BAY
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