BayUVollzG
Verweise
in Art. 6 BayUVollzG
BayUVollzG
Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Die nach diesem Gesetz notwendigen Entscheidungen trifft der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unter Beachtung der Belange des Strafverfahrens.
Quelle: BAY
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