BayUVollzG
Verweise
in Art. 6 BayUVollzG

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Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Die nach diesem Gesetz notwendigen Entscheidungen trifft der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin unter Beachtung der Belange des Strafverfahrens.
Quelle: BAY
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