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in Art. 31 BayUVollzG

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Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Einrichtungen des Vollzugs der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen werden an den Inhalten der Vollzugsgestaltung ausgerichtet.
Quelle: BAY
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