BayUVollzG
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in Art. 29 BayUVollzG

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Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

Die Vorschriften des Teils 8 finden nach Maßgabe von § 89c JGG auf Untersuchungsgefangene, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ergänzend Anwendung, solange sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene).
Quelle: BAY
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