BayUVollzG
Verweise
in Art. 2 BayUVollzG
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Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Der Vollzug der Untersuchungshaft dient dem Zweck, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und den in den gesetzlichen Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen.
Quelle: BAY
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