BayUVollzG
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Verweise
in Art. 18 BayUVollzG

BayUVollzG  

Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

(1)
1Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. 2 Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 BayStVollzG gilt entsprechend.
(2)
1Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Untersuchungsgefangenen. 2Sind die Untersuchungsgefangenen dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt auf Antrag die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen; dies betrifft insbesondere Schriftverkehr mit Ehegatten, Lebenspartnern und Verteidigern.
Quelle: BAY
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