[Bay]UmlegAusschV
Verweise
in § 6 [Bay]UmlegAusschV

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Umlegungsausschussverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs 1)erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) von der Stelle nachgeprüft worden ist, die ihn erlassen hat.
(2)
§ 68 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, §§ 69 bis 73, 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung 5)gelten entsprechend.

Quelle: BAY
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