BayUIG
Verweise
in Art. 13 BayUIG

BayUIG  
Bayerisches Umweltinformationsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

1Die Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 für den Freistaat Bayern oder eine unter seiner Aufsicht stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 und können hierzu die erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen. 2Diese privaten informationspflichtigen Stellen haben den kontrollierenden Stellen auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die die kontrollierenden Stellen zur Wahrung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigen.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Art. 13 BayUIG
Keine Notizen vorhanden.