BayUIG
Verweise
in Art. 11 BayUIG

BayUIG  
Bayerisches Umweltinformationsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Freistaat Bayern. 2Hierbei berücksichtigt es Art. 10 Abs. 1, 3 und 63Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. 4Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2007 zu veröffentlichen.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Art. 11 BayUIG
Keine Notizen vorhanden.