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Verweise
in Art. 91 BaySvVollzG

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Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

(1)
1Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung für die Einrichtung für Sicherungsverwahrung. 2Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2)
In die Hausordnung sind insbesondere die Anordnungen aufzunehmen über
  • 1.
    Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
  • 2.
    Zeiten der Behandlung, der Beschäftigung und der Nachtruhe sowie die Freizeit,
  • 3.
    auf der Grundlage dieses Gesetzes besonders auferlegte Pflichten sowie
  • 4.
    die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3)
Sicherungsverwahrte erhalten einen Abdruck der Hausordnung.
Quelle: BAY
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