BaySvVollzG Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
Art. 101 bis 108 BayStVollzG gelten entsprechend, soweit Zweck und Eigenart der Sicherungsverwahrung nicht entgegenstehen.
Quelle: BAY
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zu Strafprozessrecht
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