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in Art. 5 BaySvVollzG

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Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten wird durch eine sichere Unterbringung und sorgfältige Beaufsichtigung der Sicherungsverwahrten, eine gründliche Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen sowie geeignete Behandlungsmaßnahmen gewährleistet.
Quelle: BAY
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